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Hans Trattner

Ausländerbeschäftigung kompakt

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1940-8

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Ausländerbeschäftigung kompakt (1. Auflage)

26. Bulgarien

Seit gilt für die neuen EU-Länder die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Arbeitnehmer dieser Länder sind keinen Beschränkungen unterworfen, sie benötigen keine Beschäftigungsbewilligung.

Für Bulgarien (und auch Rumänien) gelten weiterhin die Übergangsfristen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit noch bis ( → siehe unter „Freizügigkeit“). Ausgenommen hievon sind Angehörige eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedsstaates.

Bis zum Ende dieser Übergangsfrist muss der österreichische Arbeitgeber für die Beschäftigung von bulgarischen Staatsbürgern – in gleicher Weise wie für Drittstaatsangehörige – beim Arbeitsmarktservice eine Beschäftigungsbewilligung einholen. Diese wird nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt, wobei insbesondere im Rahmen des Ersatzkraftverfahrens vom AMS geprüft wird, ob am inlän-dischen Arbeitsmarkt geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stehen.

Im Unterschied zu Drittstaatsangehörigen ist für bulgarische Staatsbürger eine Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich. Bulgarische Staatsbürger genießen wie alle EU-Bürger volle Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit in Österreich,...

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