Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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25. Beweislastumkehr
Mit dem Antimißbrauchsgesetz wurde im Zusammenhang mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz die Beweislastumkehr eingeführt.
§ 28 Abs. 7 lautet:
„Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der BezirksverwaltungsbehördeS. 50 ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.“
Das heißt, es wird für bestimmte Fälle der Betretung von Ausländern in Unternehmen die widerlegliche Vermutung aufgestellt, dass unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt. Der vermeintliche Beschäftiger hat glaubhaft zu machen, dass keine illegale Beschäftigung im speziellen Fall vorliegt.