Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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22. Betretungsrecht
Neben der Überwachung, Auskunfts- und Meldepflicht der Arbeitgeber haben die entsprechenden Behörden auch ein Betretungsrecht.
22.1. Berechtigte
Die Behörden (Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice) und Ogane der Abgabenbehörden sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.
Weiters haben die obgenannten Behörden und Träger der Krankenversicherung bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeitsleistungen beim Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen.
Auf Verl...