Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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20. Beschäftigung
20.1. Definition
Als Beschäftigung im Sinne des AuslBG gilt die Verwendung
in einem Arbeitsverhältnis, aber auch
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
in einem Ausbildungsverhältnis,
als betriebsentsandte Ausländer ( → siehe unter „Betriebsentsandte Ausländer“),
als überlassene Arbeitskräfte im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (§ 3 Abs. 4 AÜG).
Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ( → siehe auch die Ausführungen zu „Arbeitsgesellschafter“).
20.2. Weitere Begriffe
Beschäftigungsbegriff
Maßgeblich ist, dass die durchgeführte Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitnehmers ausgeübt wird. Von wirtschaftlicher Abhängigkeit spricht man, wenn eine gewisse Regelmäßigkeit der Arbeitsleistungen vorliegt.
Weiters ist die Entgeltlichkeit ein wesentliches Merkmal.
Kurze Beschäftigung
Beschäftigungsverhältnisse können auch für ganz kurze Zeit eingegangen werden, falls es sich nicht um eine bloße Gefälligkeit handelt. Auch in diesen Fällen ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
S. 42Probeweise Beschäftigung
Auch probeweise Beschäftigungen unterliegen dem AuslBG und bedür...