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Hans Trattner

Ausländerbeschäftigung kompakt

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1940-8

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Ausländerbeschäftigung kompakt (1. Auflage)

S. 4019. Berufung

Über Anträge nach dem AuslBG, über den Widerruf der Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines sowie über die Untersagung der Beschäftigung hat, soweit nicht anderes bestimmt ist, die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu entscheiden.

Die Berufung gegen den Widerruf der Sicherungsbescheinigung, der Beschäftigungsbewilligung, der Entsendebewilligung, der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines hat keine aufschiebende Wirkung. Der Berufung gegen den Widerruf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 20 Abs. 5 AuslBG soll vor allem die mit einer Weiterbeschäftigung eines Ausländers im Allgemeinen verbundenen negativen Auswirkungen auf den inländischen Arbeitsmarkt vermeiden. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird damit die unverzügliche Anpassung an die geänderten Verhältnisse zwingend gewährleisten.

19.1. Verfahrensdauer

Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der regionalen Geschäftsstelle des AMS binn...

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