Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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S. 3918. Befristet beschäftigte Ausländer
Durch die Novelle zum AuslBG 2011 hat die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften eine Neuregelung erfahren (§ 5 AuslBG).
Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 befristet beschäftigt waren, können sich bis bei den regionalen Geschäftsstellen des AMS für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen. Für diese registrierten befristet beschäftigten Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im jeweiligen Wirtschaftszweig mit einer Geltungsdauer von längstens sechs Monaten, pro Kalenderjahr jedoch nur für die Gesamtdauer von insgesamt zehn Monaten, erteilt werden. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann für einen vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarf, der weder aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial noch mit EWR-Bürgern, Schweizern und gemäß obigem Absatz registrierten befristet beschäftigten Ausländern abgedeckt werden kann, durch Verordnung zahlenmäßige Kontingente
für eine zei...