Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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17. Befreiungsschein
Einem Ausländer ist, sofern er noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er
S. 38während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert hat, über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder
bisher aus den in § 1 Abs. 2 lit. l und m genannten Gründen nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen und weiterhin rechtmäßig niedergelassen ist oder
Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers – wie oben – und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
Der Lauf von Fristen wird durch Zeiten, in denen der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.
Die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines niedergelassenen Elternteils entfällt, wenn der erwerbstätige Elternteil verstorben ist.