Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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16. Ausländerbeschäftigungsverordnung
Der Bundesminister (nunmehr BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) kann gemäß dem AuslBG nach Anhörung des Ausländerausschusses ( → siehe „Ausländerausschuss“) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich des Bundesgesetzes festlegen. Voraussetzung ist, dass es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zulässt.
Erstmalig erfolgte eine Ausländerbeschäftigungsverordnung im Jahre 1975 (BGBl. Nr. 218/1975). Diese Verordnung wurde im Laufe der Zeit oftmals geändert bzw. ergänzt. Die letzte Änderung war im April 2011, BGBl. Nr. II Nr. 123/2011 – es erfolgte die Berücksichtigung der eingetragenen Partnerschaft.
Die AuslBVO enthält neben den gesetzlichen Ausnahmebestimmungen eine Reihe weiterer Personengruppen, die vom Gesetz ausgenommen sind. Infolge der umfangreichen Aufzählung wird auf den Text der Verordnung selbst (Ausländerbeschäftigungsverordnung am letzten Stand – siehe Anhang) verwiesen.