Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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14. Ausnahmen vom Ausländerbeschäftigungsgesetz
Das AuslBG nimmt verschiedene Gruppen von Ausländern von seinem Geltungsbereich aus. Personen, die nicht unter das AuslBG fallen, dürfen ohne eine Bewilligung nach dem AuslBG wie Inländer beschäftigt werden.
Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 Asylgesetz 2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;
S. 36Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeit an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die aufgrund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;
Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder in mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisationen oder in ständigen Vertretungen bei solchen Organisationen oder hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Bedienstete solcher Ausländer;
Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeit im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften;
Besondere Führungskräfte, ihre Ehegatten und Kinder sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen...