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Hans Trattner

Ausländerbeschäftigung kompakt

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1940-8

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Ausländerbeschäftigung kompakt (1. Auflage)

12. Auskunftspflicht

12.1. Wem wird Auskunft erteilt?

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabebehörden über deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben.

Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung die zur Durchführung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.

Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine Vertretung diese Verpflichtung übernimmt.

12.2. Überwachung

Um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes überwachen zu können, wurde für Arbeitgeber eine Auskunftspflicht sowie für Arbeitgeber und Ausländer darüber hinaus eine Verpflichtung zur Einsichtgewährung in die für die Beurteilungsverhältnisse dienlichen Unterlagen sowohl gegenüber den zur Durchführung dieses Gesetzes berufenen Dienststellen des Arbeitsmarktservice als auch gegenüber den Abgabebehörden und den ...

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