Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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10. Asy lant – Asylwerber
Zu unterscheiden ist zwischen einem Asylanten, dem Asyl gewährt wurde, und einem Asylwerber.
10.1. Asylant
Das AuslBG ist nicht anzuwenden auf Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) zuerkannt wurde. Ausländer, denen in Österreich rechtskräftig Asyl gewährt wurde und die aus diesem Grund ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht haben, sind vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen (§ 1 Abs. 2 lit. a AuslBG).
10.2. Asylwerber
Nicht von der Ausnahme erfasst sind Asylwerber, die bis zur Entscheidung über ihren Asylantrag lediglich zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt sind (§ 13 AsylG) oder nur ein befristetes Aufenthaltsrecht haben.
Für die Aufnahme einer Beschäftigung ist grundsätzlich eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Sie wird Asylwerbern in aller Regel nur für die Saisonarbeit im Gastgewerbe oder in der Landwirtschaft für die Dauer von sechs Monaten erteilt. Eine reguläre Bschäftigungsbewilligung ist nur in Sonderfällen und nach den im AuslBG für Schlüsselkräfte geltenden Kriterien möglich.
S. 3210.3. Erwerbstätigkeit im Rahmen des Bundesbetreuungs- gesetzes – BBG
Asylwerber, deren Verfahren zugelassen wurden, können mit ihrem Einverständnis zu folgenden Tätigkeite...