Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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8. Arbeitsmarktlage
Die Arbeitsmarktlage ist bei der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu beachten. Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit nichts Anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulassen und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen (§ 4 Abs. 1 AuslBG).
Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lassen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer und türkische Assoziationsarbeitnehmer, Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang und Inhaber eines Befreiungsscheines und einer Arbeitserlaubnis zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen...