Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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S. 256. Arbeitserlaubnis
Der Besitz einer Arbeitserlaubnis ist eine der Möglichkeiten, einen Ausländer legal beschäftigen zu können. Besitzt ein ausländischer Arbeitnehmer eine für die Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis, erspart sich der Arbeitgeber die mit einer Beschäftigungsbewilligung verbundenen Hürden.
6.1. Voraussetzungen für die Arbeitserlaubnis
Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 (siehe oben) und bereits 12 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
Bloß kurzfristige oder vorübergehende Beschäftigungen von Volontären, Ferialpraktikanten sowie betriebsentsandten Ausländern führen nicht zum Erwerb einer Arbeitserlaubnis.
Weiters werden auch Zeiten einer Beschäftigung, welche im Rahmen eines Kontingents für befristete Zulassung von Ausländern erteilt werden, sowie die Tätigkeiten als Grenzgänger bei Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht...