Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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5. Arbeitnehmerähnlichkeit
Grundsätzlich unterliegen auch arbeitnehmerähnliche Verhältnisse dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
5.1. Begriffsbestimmungen
In § 2 Abs. 2 sind die Begriffsbestimmungen geregelt, die folgendermaßen lauten:
Als Beschäftigung gilt die Verwendung
in einem Arbeitsverhältnis oder
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis .
Bei Erfassung der Ausländer kommt es vornehmlich nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragspartner zueinander stehen, sondern auf die Verwendung unter bestimmten Umständen. Diese Verwendung kann in einem Arbeitsverhältnis – wozu auch Lehrverhältnisse zählen –, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, wie beispielsweise ein Stundenbuchhalter oder Au-pair-Kräfte ( → siehe „Au-pair-Kräfte“), in einem Ausbildungsverhältnis, aber auch unter Umständen erfolgen, unter denen kein rechtliches Verhältnis zwischen dem Ausländer und der Person besteht, die den Ausländer verwendet.
Bei Beurteilung, ob es sich um arbeitnehmerähnliche Verhältnisse handelt, wird auf die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften und die hiezu ergangene Judikatur Bedacht zu nehmen sein.
Entscheidend für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist die wirtschaftliche Unselbständigkeit, wobei de...