Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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4. Anzeigebestätigung
Gewisse Personengruppen benötigen für die Beschäftigung in Österreich keine Genehmigung, es bedarf allerdings einer Anzeige bei der Behörde und der Ausstellung einer Anzeigebestätigung.
4.1. Personenkreis
Die Anzeigebestätigung ist im Zusammenhang mit einer Beschäftigungsbewilligung für Ferialpraktikanten und Volontäre geregelt. Ausländer, die
ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch (Volontäre) bis zu drei Monaten im Kalenderjahr oder
als Ferial- oder Berufspraktikanten
beschäftigt werden, bedürfen keiner Beschäftigungsbewilligung. Verrichten Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen, liegt kein Volontariat im Sinne dieses Bundesgesetzes vor. Als Ferial- oder Berufs-praktikum im Sinne des AuslBG gilt nur eine Tätigkeit, welche Schülern eines geregelten Lehr- oder Studienganges an einer inländischen Bildungseinrichtung mit Öffentlichkeitsrecht vorgeschrieben ist. Die Beschäftigung eines ausländischen Volontärs oder Ferial- oder Berufspraktikanten ist vom Inhaber des Betriebs, in dem der/die Ausländer/in beschäf...