Ausländerbeschäftigung kompakt
1. Aufl. 2011
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S. 193. Antrag
3.1. Zuständige Stelle
Laut AuslBG sind für vorgesehene Bewilligungen zur Aufnahme einer Arbeit Anträge einzubringen; des Weiteren werden jene Stellen (Behörden) genannt, wo diese Anträge einzubringen sind. Die Adressen dieser Stellen finden sich im Anhang.
Der Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung, eines Befreiungsscheines bzw. auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Entsendebewilligung ist vom Arbeitgeber bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen, in dessen Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort bei dem nach dem Sitz des Betriebes zuständigen Arbeitsmarktservice.
Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ (§ 41 Abs. 2 NAG) gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen eingehalten werden, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat den Antrag, sofern er nicht abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzung...