Arbeitszeit und Entgelt im Dienstvertrag
1. Aufl. 2021
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S. 11. Das Entgelt im Arbeitsrecht
Der Arbeits- oder Dienstvertrag (DV) ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag. Jede Vertragspartei geht die Verpflichtung ein, um die Gegenleistung dafür zu erhalten („Synallagma“).
Es handelt sich also um den Austausch von Arbeitskraft gegen Geld, womit diese allgemeine Definition bereits beschreibt, was „Entgelt“ im arbeitsrechtlichen Kontext bedeutet. Es ist jene Hauptleistung, welcher der Dienstgeber (DG) seinem Dienstnehmer (DN) verspricht, damit dieser seine Arbeitskraft, Zeit, sein Bemühen dem DG zur Verfügung stellt.
1.1. Entgeltbegriff
Das Arbeitsrecht geht im Allgemeinen von einem weiten Entgeltbegriff aus. Dies bedeutet, dass wie oben bereits dargestellt all jene Leistungen des DG unter das Entgelt fallen, die im Zusammenhang mit der Hauptleistungspflicht des DN stehen.
Davon abzugrenzen ist der echte Aufwandersatz (§ 1014 ABGB). Dieser liegt vor, wenn dem DN Aufwendungen für seinen DG erwachsen und er diese ersetzt erhält. Bereits der Begriff „Ersatz“ birgt in sich, dass sich der DN hierbei üblicherweise in Vorleistung begibt und nur die wirklich ausgelegten Beträge zurückerhält. Indizien für das Vorliegen von Aufwandersatz sind bspw
Zahlung gegen Nachweis
Auch im Steuerrecht (zB