Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension
1. Aufl. 2010
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S. 155Anhang 8 Anlage 9 und 10 zum ASVG
Wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten sind folgende in knappschaftlichen Betrieben ständig verrichtete Arbeiten:
die Tätigkeit aller in Grubenarbeiten ausschließlich oder überwiegend unter Tage beschäftigten Arbeiter;
die Tätigkeit aller in Tagbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend in Betriebspunkten unter Tage (Entwässerungsstrecken, Stollen, Sturzschächten) beschäftigten Arbeiter, wobei das Begehen und Durchfahren von Untertagebauen nicht als Arbeit unter Tage zählt;
die Tätigkeit aller in Tagbaubetrieben in Gebirgslagen mit dem Aufschluß oder der Gewinnung von Bergbauprodukten oder mit deren Förderung bis zu den Verlade-Verarbeitungspunkten oder mit dem Stürzen ausschließlich oder überwiegend beschäftigte Arbeiter; ferner die Arbeiten an Förderwegen sowie die Bedienung, Wartung und Instandsetzung der im Freien gelegenen maschinellen Gewinnungs- und Fördereinrichtungen. Die ausschließlich oder überwiegend in geschützten Räumen (festen Gebäuden) verrichteten Tätigkeiten bleiben hiebei außer Betracht;
die Tätigkeit aller ausschließlich oder überwiegend mit der Beaufsichtigung der in den Z 1 bis 3, 7 und 8 genannten Personen beau...