Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension
1. Aufl. 2010
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S. 152Anhang 6 VO BGBl II 105/2006 (Auszug)
Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung § 1
Die VO der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufe samt Anlage, BGBl II Nr 104/2006 (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
unter Arbeitsbereitschaft iSd § 1 Abs 1 Z 1 jede in § 50 BDG angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten iSd § 1 Abs 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;
(betrifft Exekutivorgane und Soldaten).
In-Kraft-Treten
§ 2 (1) Diese VO tritt mit in Kraft. (2) betrifft das Außerkrafttreten von § 1 Z 4.