Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension
1. Aufl. 2010
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S. 148Anhang 4 VO BGBl II 104/2006 (Auszug)
Besonders belastende Berufstätigkeiten
§ 1 (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeittagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
regelmäßig unter Hitze oder Kälte iSd Art Art VII Abs 2 Z 2 und 3 des NSchG oder
unter chemischen oder physikalischen Einflüssen iSd Art Art VII Abs 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder
als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8374 Arbeitskilojoule (2000 Arbeitskalorien) und von Frauen mindestens 5862 Arbeitskilojoule (1400 Arbeitskalorien) verbraucht werden, oder
zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie bspw in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
trotz Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 BEinstG) von mindestens 80 %, sofern für ...