Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension
1. Aufl. 2010
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S. 13713. Telearbeit
13.1. Öffentlicher Dienst
13.1.1. Voraussetzungen und Laufzeit
Eine ausdrückliche Regelung über Telearbeit enthalten § 36a BDG und § 5c VBG. Demnach kann unter folgenden Voraussetzungen einem Beamten mit dessen Zustimmung angeordnet bzw mit einem VB vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in seiner Wohnung oder einer von ihm selbst gewählten, nicht zu seiner Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie zu verrichten:
der Beamte/VB muss sich hinsichtlich Arbeitserfolg, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten bewährt haben,
die Erreichung des vom Beamten/VB zu erwartenden Arbeitserfolges muss durch ergebnisorientierte Kontrollen festgestellt werden können,
der Beamte/VB muss sich verpflichten, die für die Wahrung der Datensicherheit, Amtsverschwiegenheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,
dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen dürfen der Telearbeit nicht entgegenstehen.
Nach den Materialien ist das Erfordernis der Ergebniskontrolle so zu verstehen, dass Erfahrungswerte über die durchschnittlich in einer Zeiteinheit (in Form von Te...