Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension
1. Aufl. 2010
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S. 11510. Sozialpläne
10.1. Einleitung
Sozialpläne iwS sind sowohl im privaten Sektor als auch im öffentlichen Dienst aufzufinden. Inhaltlich bestehen jedoch gravierende Unterschiede: Im privaten Sektor ist der mögliche Inhalt der Sozialpläne weitgehend offen und die Voraussetzungen werden vor allem durch das Erfordernis des „wesentlichen Nachteils“ determiniert; im öffentlichen Dienst dagegen werden unter Sozialplannormen „nur“ erweiterte Möglichkeiten für die Teilzeitbeschäftigung (für Beamte) sowie Karenzierung in Verbindung mit der Zahlung eines Vorruhestandsgeldes verstanden. Im öffentlichen Dienst ist der Geltungsbereich von Sozialplänen überdies auf Szenarien in Verbindung mit Ausgliederungen aus dem Bundesdienst beschränkt. Unterschiedlich ist auch die Rechtsform: Im privaten Sektor werden Sozialpläne durch BetrV (oder KollV) erlassen; im öffentlichen Dienst hingegen durch Bescheid oder Vertrag.
10.2. Privater Sektor
10.2.1. Grundsätzliches
Gemäß § 97 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 ArbVG können BetrV iSd § 29 ArbVG Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung iSd § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG regeln, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt (Sozialplan-Betr...