Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension
1. Aufl. 2010
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S. 1038. Solidaritätsprämienmodell
8.1. Grundsätzliches
Unter einem Solidaritätsprämienmodell wird eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit für Betriebe oder Betriebsteile bei gleichzeitiger Einstellung von Ersatzarbeitskräften verstanden. Fokussiert auf die Arbeitsvertragsparteien, liegt somit ein Fall einer Teilzeitbeschäftigung vor. § 13 Abs 1 AVRAG bestimmt, dass die Regelungen dafür in einem KollV oder - wenn ein KollV keine Regelung trifft oder nicht zur Anwendung kommt - in einer BetrV festgelegt werden können. Die Herabsetzung der Normalarbeitszeit eines bestimmten Arbeitnehmers (und somit dessen Einbeziehung in das Solidaritätsprämienmodell) erfordert jedoch zusätzlich eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer innerhalb des durch den KollV bzw die BetrV vorgegebenen Rahmens.
Die arbeitsrechtlichen Folgen einer derartigen Solidaritätsprämienvereinbarung regelt § 13 Abs 2 AVRAG. Demnach ist für die Berechnung einer allfälligen Abfertigung das frühere Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, sofern die Teilzeitbeschäftigung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kürzer als zwei Jahre gedauert hat. Hat die Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Jahre gedauert, kann der KollV oder die...