Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension
1. Aufl. 2010
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S. 917. Kurzarbeit
7.1. Einleitung
Unter Kurzarbeit iSd §§ 37b und 37c AMSG wird eine zeitlich begrenzte, vom AMS geförderte Reduktion von Arbeitszeit bzw -volumen verstanden. Die in diesem Kapitel vorgenommene Darstellung von Kurzarbeit erfolgt unter Einbeziehung der zu §§ 37b und 37c AMSG ergangenen AMS-Richtlinie sowie der (von der Praxis im Regelfall verwendeten) Muster-Sozialpartnervereinbarung. Gemäß § 8 Abs 2 lit b AuslBG kommt Kurzarbeit nicht in Betracht, wenn sie durch Abbau ausländischer Arbeitskräfte vermieden werden könnte.
Unklar ist, ob es sich bei Kurzarbeit um eine Sonderform der Teilzeitarbeit oder einen Anwendungsfall des § 1155 ABGB (Ausfall von Arbeit aus Gründen in der Sphäre des Arbeitgebers) handelt. In letzterem Fall hätten die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer einen – allerdings abdingbaren – (arbeitsrechtlichen) Anspruch gegen den Arbeitgeber auf volle Bezahlung der vollen ausfallenden Arbeitszeit; bei Zutreffen der ersten Variante ist hingegen vor allem fraglich, ob Arbeitnehmer auch gegen ihren Willen in Kurzarbeit einbezogen werden können.Der Umstand, dass § 37b Abs 1 Z 3 AMSG die Leistung einer Entschädigung an die Arbeitnehmer für die ausfallende Arbeitszeit (Kurzarbeitsunterstützung) vorsieht, ist mE zwar ein Indiz...