Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten beim Übergang zur Pension
1. Aufl. 2010
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S. 414. Karenzierung und Teilzeitbeschäftigung
4.1. Einleitung
In diesem Kapitel werden die grundsätzlichen Möglichkeiten für Teilzeitbeschäftigung (in der Terminologie des Beamten-Dienstrechts: Herabsetzung der Wochendienstzeit) und Karenzierung sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen überblicksweise dargestellt. Viele der in anderen Kapiteln dieses Buches behandelten Instrumente sind Sonderformen der Teilzeitbeschäftigung oder Karenzierung für einen bestimmten Personenkreis (zB Sabbatical, Bildungskarenz oder Altersteilzeit).
4.2. Karenzurlaub im öffentlichen Dienst
4.2.1. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 75 Abs 1 BDG bzw § 29b Abs 1 VBG kann einem Beamten oder VB auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzen eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.
Bei Beamten endet ein Karenzurlaub überdies spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet. Diese Bestimmung bezweckt, den gleichzeitigen Erwerb eines Pensionsanspruches nach dem ASVG und aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch dann z...