Der Aufsichtsrat im Kreditinstitut
1. Aufl. 2014
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I. Eintritt der Krise im Kreditinstitut
Eine Bestandsgefährdung hat sich im Kreditinstitut jedenfalls dann zweifelsfrei manifestiert, wenn die Eigenmittelerfordernisse des § 22 BWG nicht mehr erfüllt werden können. Von einer Systemgefährdung wird dann ausgegangen, wenn anzunehmen ist, dass die Bestandsgefährdung eines Kreditinstituts in der konkreten Marktsituation in erheblicher Weise negative Auswirkungen auf andere Unternehmen der Finanzbranche, die Finanzmarktstabilität oder das allgemeine Vertrauen der Anleger oder anderer Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems hat. Die FMA hat bei der Beurteilung der Bestands- und Systemgefährdung eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen, die getroffene Einschätzung schriftlich zu dokumentieren und den Bundesminister für Finanzen, das Finanzmarktstabilitätsgremium und bei CRR-Instituten die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) unter Beilage maßgeblicher Unterlagen unverzüglich zu informieren.
Aufgabe des Aufsichtsrates sollte es sohin sein, aufgrund der ihm auferlegten Überwachungspflichten, derartige Krisensituation so weit als möglich im Vorfeld zu erkennen und strategischen Fehlentwicklungen...