Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2021
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S. 201XXIV. Allgemeiner Teil des Verwaltungsstrafrechts
A. Grundlagen
Der Gesetzgeber sieht in vielen Fällen vor, dass Personen, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, mit einer Verwaltungsstrafe bestraft werden. Hauptzweck dieser Möglichkeit ist, Personen, die bereits bestraft wurden, künftig von gleichartigen Verstößen abzuhalten (Spezialprävention) bzw andere dazu zu bringen, gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, um eine Bestrafung auszuschließen (Generalprävention). Im Arbeitsrecht gibt es zahleiche derartige Bestimmungen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die bloße Möglichkeit des Arbeitnehmers, ein zivilgerichtliches Verfahren anzustrengen oder das Arbeitsverhältnis zu beenden, nicht zum eigentlich erwünschten Ziel führt.
Die Strafbestimmungen finden sich daher in den jeweiligen Materiengesetzen, meist dort, wo auch die entsprechende gesetzliche Vorgabe zu finden ist (die Strafbestimmungen bei Verstößen gegen das AZG sind zB in § 28 AZG geregelt; für das Arbeitnehmerschutzrecht ist § 130 ASchG Strafnorm, für die Unterentlohnung § 29 LSD-BG). Dabei sind entweder einzelne Tatbestände umschrieben und unter Strafe gestellt oder Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz werden pauschal mit Verwaltungsstrafe bedroht...