Wiesinger

Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft

4. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3887-4

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Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft (4. Auflage)

S. 196XXII. Insolvenz des Arbeitgebers

A. Allgemeines

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist ein Insolvenzverfahren zu eröffnen (§ 1 IO). Die IO unterscheidet zwischen Konkurs und Sanierungsverfahren (früher Ausgleich). Beim Konkurs soll das vorhandene Vermögen unter die Gläubiger aufgeteilt werden, wobei diese Aufteilung im Konkursverfahren geregelt werden soll. Das Sanierungsverfahren hat hingegen eine Entschuldung des Gemeinschuldners und damit die Unternehmensfortführung zum Ziel. Ist allerdings so wenig Vermögen vorhanden, dass nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen (§ 71b IO). In diesem Fall ist der Gemeinschuldner, wenn es sich um eine juristische Person handelt, nach § 39 Abs 2 FBG aus dem Firmenbuch zu löschen, womit seine Rechtspersönlichkeit endet. Damit ist aber auch der Arbeitsvertrag erloschen.

Der Arbeitnehmer genießt hinsichtlich seiner Forderungen einen besonderen Schutz, der sich aber nicht aus einer besseren Stellung im Insolvenzverfahren ergibt, sondern aus dem Schutz seines Entgelts durch einen besonderen Fonds (siehe dazu unten unter XXII.C.).

Dazu ist ausdrü...

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