Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2021
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S. 60VIII. Arbeitszeit
A. Begriff Arbeitszeit
1. Arbeitszeit
Die Regelungen zur Arbeitszeit verfolgen zwei unterschiedliche Zwecke. Zum einen ist Arbeitszeitsrecht Arbeitnehmerschutzrecht, denn der Arbeitnehmer soll vor einer zeitlich zu großen Arbeitsbelastung geschützt werden. Zum anderen wird die Leistung des Arbeitnehmers im Wesentlichen nach der Zeit bemessen, sodass die Frage, wie bestimmte Zeiten zu werten sind, unmittelbare Auswirkungen auf den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers haben kann.
Arbeitszeit ist „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen“ (§ 2 Abs 1 Z 1 AZG). Pausen zählen daher nicht zur Arbeitszeit (zur Notwendigkeit der Pausenhaltung siehe unten unter VIII.A.3.).
Die Arbeitszeit ist daher jene Zeit, in der der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Leistung erbringt und für die er einen Entgeltanspruch hat. Dies kann bei der Abgrenzung zum Beginn und zum Ende der Arbeitszeit Fragen aufwerfen:
Bei Wegzeiten ist zu unterscheiden, wann sie anfallen. Wegzeiten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (Baustelle) und wieder zurück sind keine Arbeitszeit. Wegzeiten „innerhalb der Arbeitszeit“ zählen hingegen zur Arbeitszeit. Folgende Ausnahmen sind aber zu beachten:
–Lenkt ein Arbeiter au...