Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
4. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 15III. Zustandekommen des Arbeitsvertrags
A. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses
1. Inserate
Eine Verpflichtung, eine bestimmte Stelle auszuschreiben, gibt es in der Privatwirtschaft nicht. Wenn der (potentielle) Arbeitgeber aber öffentlich einen Arbeitnehmer sucht (zB Inserat, Internet, Aushang auf einer Tafel), hat er die Bestimmungen des GlBG einzuhalten; diese sind:
Der Ausschreibungstext muss geschlechtsneutral verfasst sein (§ 9 Abs 1 GlBG), wobei dies so zu verstehen ist, dass die bloße männliche Bezeichnung eben nicht als geschlechtsneutral gilt. Korrekt ist in diesem Sinne daher zB Maurer/Maurerin, MaurerIn, Maurer (m/w) oder Maurer (M/F). Das ist auch hinsichtlich fremdsprachiger Bezeichnungen zu beachten, selbst wenn in der Originalsprache eine solche Unterscheidung nicht gemacht wird (zB gilt „Manager“ als nicht geschlechtsneutral). Verstöße gegen diese Bestimmung werden mit Verwaltungsstrafe geahndet (§ 10 GlBG).
Der Ausschreibungstext darf keinen Bewerber wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion oder Weltanschauung, des Alters oder seiner sexuellen Orientierung diskriminieren (§ 23 GlBG). Hinsichtlich der Altersdiskriminierung ist anzumerken, dass eine solche nicht vorliegt, wenn für eine bestimmt...