Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
3. Aufl. 2018
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S. 207XXV. Arbeitskräfteüberlassung
A. Allgemeines
1. Charakteristik
Begriff
„Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte“ (§ 3 Abs 1 AÜG). Arbeitskräfteüberlassung ist demnach eine dreipersonale Konstruktion, bestehend aus einem
Überlasser („wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet“ – § 3 Abs 2 AÜG), einem
Beschäftiger („wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt“ – § 3 Abs 3 AÜG) und der
überlassenen Arbeitskraft.
Wenn der Beschäftiger die Arbeitskraft selbst nicht einsetzt, sondern sie weiter überlässt, spricht man von Subüberlassung, die grundsätzlich zulässig ist. Allerdings treffen den Subüberlasser, der gleichzeitig auch Erstbeschäftiger ist, alle Beschäftigerpflichten („Duplizität der Pflichten“).
Zwischen Überlasser und überlassenem Arbeitnehmer besteht ein Arbeitsvertrag. Zwischen Überlasser und Beschäftiger besteht ebenfalls ein Vertragsverhältnis, allerdings kein vertyptes; meist wird ein derartiger Vertrag als Dienstverschaffungsvertrag bezeichnet. Mit dem Dienstverschaffungsvertrag verpflichtet sich der Überlasser zur Gestellung einer Arbeitskraft mit der vereinbarten Qualifik...