Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft
3. Aufl. 2018
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S. 93XII. Lohn und Gehalt
A. Entgeltbegriff
1. Arbeitsrechtlich
a) Bestandteile des Entgelts
Unter Entgelt sind alle Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen, die er erbringt, um im Gegenzug die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu erhalten. Der bloße Aufwandersatz zählt daher nicht zum Entgelt (zum Aufwandersatz im Zusammenhang mit Dienstreisen siehe auch unter XV.A. und XV.D.).
Zum Entgelt zählen bei den Arbeitern der Lohn (Ist-Lohn), bei den Angestellten das Gehalt und bei beiden Arbeitnehmergruppen die Sonderzahlungen, die Zulagen und Zuschläge, aber auch allfällige weitere Leistungen des Arbeitgebers. Diese weiteren Entgeltbestandteile sind (anders als der Aufwandersatz) in den Fällen der Entgeltfortzahlung (zu dieser unter XIV.) zu berücksichtigen. Sozialleistungen des Arbeitgebers (zB Geschenkgutscheine zu Weihnachten) sind nicht als Entgelt zu betrachten, auch wenn das Dienstverhältnis Ursache für die Leistung ist, weil der Arbeitnehmer nicht damit rechnen darf, dass ihm dadurch seine Arbeitsleistung abgegolten wird.
Das Entgelt des Arbeitnehmers muss nicht zur Gänze in Geld (zur Überweisung auf ein Bankkonto siehe bei XVI.C.) bestehen, doch können die kollv-lich geregelten Mindestlöh...