Wiesinger

Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft

2. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3041-0

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Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft (2. Auflage)

S. 133XVIII. Beendigung des Dienstverhältnisses

A. Zeitablauf

Wurde eine Befristung vereinbart (siehe dazu unter II.B.8.), endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf. Diese Beendigungsart ist keine Kündigung, sodass in diesem Fall die Bestimmungen zum Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmer nicht zum Tragen kommen.

Nach § 10a MSchG wird der Befristungsablauf jedoch gehemmt, wenn die Arbeitnehmerin schwanger wird und die Befristung einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt.

B. Auflösung innerhalb der Probezeit

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Arbeiter und Angestellte; für Lehrlinge siehe unten unter H.2.

Die Auflösung innerhalb der Probezeit ist nur möglich, wenn eine solche vereinbart wurde (siehe dazu unter II.B.7.). Sie ist eine eigene Beendigungsart, weshalb die Kündigungsschutzbestimmungen nicht zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Auflösungserklärung dem anderen Vertragspartner innerhalb der Probezeit zukommt.

Lediglich hinsichtlich der diskriminierenden Auflösung wegen einer Schwangerschaft hat die Jud eine Unwirksamkeit angenommen, wenn dies der alleinige Grund für die Auflösung war.

C. Kündigung

1. Allgemeines

Die Kündigung ist die einseitige Beendigung des Arbeitsverhäl...

Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft

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