Wiesinger

Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft

2. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3041-0

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Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft (2. Auflage)

S. 29V. Betrieb und Betriebsrat

A. Unternehmen und Betrieb

Viele Regelungen des kollektiven Arbeitsrechts stellen auf den Betrieb ab. Dieser wird in § 34 ArbVG wie folgt definiert: „Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.“ Es sind also folgende Elemente, die den Betrieb auszeichnen:

  • Der Betrieb muss eine „organisatorische Einheit“ bilden.

  • Der Betrieb muss auf Dauer angelegt sein („fortgesetzt“).

  • Im Betrieb müssen Arbeitsergebnisse erzielt werden.

Die erste zu klärende Frage in der Bauwirtschaft ist daher, ob eine Baustelle als solche einen Betrieb darstellt. Dies ist im Regelfall zu verneinen, weil eine Baustelle nicht auf Dauer angelegt ist. Die bloße Tatsache des Ortswechsels würde aber nicht verhindern, dass eine Arbeitspartie, die in gleicher Zusammensetzung gleiche Aufgaben erfüllt, als Betrieb gesehen werden kann, sofern die sonstigen Erfordernisse erfüllt sind. Aber auch wenn Baustelle und Arbeitstrupp – was ...

Arbeitsrecht in der Bauwirtschaft

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