Antidiskriminierungsrecht
1. Aufl. 2022
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S. 861. Einleitung
„Als Deutscher tut man sich schwer, sich in Wien zurecht zu finden. Wien ist ein eigenes Biotop. Man findet sich nicht zurecht, wenn man das nicht schon mit der Muttermilch aufgesaugt hat.“ Mit diesen Ausführungen begründete kürzlich eine ehemalige Wiener Spitzenpolitikerin und Topmanagerin, warum sie keinen deutschen Manager als Chef des Wiener Krankenanstaltenverbundes einsetzen würde. Ohne auf den konkreten Fall eingehen zu wollen oder zu untersuchen, welche gleichbehandlungsrechtlichen Vorschriften auf diesen Sachverhalt zur Anwendung gelangen, lässt sich doch festhalten, dass der EuGH im Anwendungsbereich der RL 2000/43/EG (Anti-Rassismus-RL) diese Vorgehensweise keinesfalls akzeptieren würde. Viele andere Fragen rund um das geschützte Merkmal ethnische Zugehörigkeit sind hingegen noch offen und keineswegs so einfach zu beantworten, darunter einige von grundlegender Bedeutung.
2. Unionsrechtliche Grundlagen
Der Unionsgesetzgeber hat mit Schaffung der RL 2000/43/EG ein sekundärrechtliches Gebot zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft geschaffen. Verboten sind unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder...