Amtshaftung für mangelhafte Bankenaufsicht
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 183. Amtshaftung für mangelhafte Bankenaufsicht
3.1. Vorbemerkung
Im Folgenden soll näher auf die Amtshaftung für mangelhafte Bankenaufsicht eingegangen werden. Zu Beginn steht ein Überblick über das Gesetz. Anschließend folgt eine Erörterung der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs. Die Erörterung folgt dabei großteils dem gewohnten schadenersatzrechtlichen Prüfungsschema.
3.2. Gesetz
3.2.1. Art 23 B-VG
Art 23 B-VG bestimmt – soweit hier interessant –, dass der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschafen und Anstalten des öffentlichen Rechts für jenen Schaden haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben (Abs 1 leg cit). Wenn und insoweit den als Organen handelnden Personen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, steht gegen diese dem nach Abs 1 leg cit haftenden Rechtsträger der Regress zu (Abs 2 leg cit).
Damit gibt Art 23 B-VG den verfassungsrechtlichen Rahmen für das Amtshaftungsrecht vor. Die Bestimmung legt im Grundsatz fest, dass bei Handeln in Vollziehung der Gesetze, also hoheitlichem Handeln, dem Geschädigten nicht die handelnde Person selbst ersatzpflicht...