Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 143XVI. Vertraulichkeit
Mit Ausnahme der Journalisten wird sehr auf die Vertraulichkeit von Gerichtsverfahren Wert gelegt. Allgemein bekannt ist allerdings auch, dass vor allem in sog. glamourösen Fällen Aktenbestandteile selbst aus dem Vorverfahren den Weg zu den Medien finden. Wird das Verfahren letztendlich eingestellt, ist auch aufgrund der medialen Berichterstattung die betroffene Person insbesondere beruflich ruiniert. Über eine derartige Verfahrenseinstellung wird medial bei weitem nicht so prominent berichtet.
Während die ADR-RL lediglich in ihren Erwägungsgründen die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Privatsphäre des Verfahrens herausstreicht, wird in eher eingeschränkter Weise in § 15 die Vertraulichkeit des Verfahrens geregelt.
Das Verfahren ist nicht öffentlich, was allgemein bedeutet, dass es Personen, die in ihren Rechten durch das Verfahren nicht betroffen sind, nicht gestattet ist, an allfälligen mündlichen Verhandlungen teilzunehmen. Wird das Schlichtungsverfahren ausschließlich schriftlich durchgeführt, spielt die Thematik der Öffentlichkeit sowieso keine Rolle. Führt der Schlichter eine mündliche „Verhandlung“ mit den Parteien und allenfalls deren Vertretern durch...