Außergerichtliche Streitbeilegung in Vebraucherangelegenheiten
1. Aufl. 2019
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S. 114XI. Ernennung des Schlichters, Qualifikation und Befangenheitsregeln
A. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Das Vertrauen des Verbrauchers, des Unternehmers aber auch der Allgemeinheit in eine Schlichtungsstelle steht und fällt mit dem Vertrauen auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schlichtungsstelle selber. „Die Unabhängigkeit und Integrität der AS-Stellen ist wesentlich für das Vertrauen der Bürger darin, dass AS-Verfahren ihnen ein faires und unabhängiges Ergebnis ermöglichen.“, so Erwägungsgrund 32, erster Satz, der ADR-RL.
Ungeachtet dessen hat nach AStG lediglich der mit der Verfahrensführung betraute Schlichter sein Amt unabhängig und unparteiisch auszuüben. Die Materialien führen dazu aus, dass diese Kriterien nur von Personen zu erfüllen sind, die in einer gewissen Leitungsfunktion inhaltlich am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Danach sind Personen, die in einer Schlichtungsstelle tätig sind und administrative und aufbereitende Aufgaben verrichten, nicht verpflichtet, die in § 10 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
Diese Festlegung ist – insoweit sie die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der handelnden Personen betrifft – befremdlich. Art. 6 Abs. 1 ADR...