Der AG-/SE-Vorstand
1. Aufl. 2008
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S. 17I. Grundlagen
A. Zweck und Funktion
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist ganz grundlegend das Organ, dem die eigenverantwortliche Leitung der Gesellschaft obliegt.
Es handelt sich beim Vorstand um ein obligatorisches Organ jeder Aktiengesellschaft. Als seine wohl prägendste Eigenschaft kann die Weisungsunabhängigkeit von den übrigen Organen der Aktiengesellschaft angesehen werden. Dieses Charakteristikum war eine Neuerung des AktG 1937. Bis dahin konnte die Hauptversammlung als oberstes Organ der Gesellschaft jederzeit in die Geschäftsführung durch Weisungserteilung eingreifen. Seither liegt die ausschließliche und alleinige Leitungs- und Vertretungskompetenz beim Vorstand, wobei ganz allgemein zwischen der Geschäftsführung und damit der Leitungsgewalt im und mit Wirkung für den Innenbereich und der Vertretung und damit der Leitungsgewalt mit Außenwirkung unterschieden wird.
§ 70 AktG spricht allgemein von der Leitung der Aktiengesellschaft und überträgt dem Vorstand einerseits das Entscheidungsmonopol im Hinblick auf alle fürS. 18 die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks relevanten Fragen. Weisungen von außen sind für den Vorstand nicht rechtsverbindlich, vielmehr erfolgt seine gesamte Tätigkeit eigen...