Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 9120. Betriebsausschuss
20.1. Automatische Existenz und fehlende Handlungsfähigkeit mangels Konstituierung
In Betrieben, in denen getrennte BR für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider BR zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuss (§ 76 Abs 1 ArbVG, § 23 BR-GO). Ein Betriebsausschuss kann somit nur dann vorhanden sein, wenn im Betrieb ein Arbeiter- und ein Angestellten-BR vorhanden ist. Diesfalls besteht der Betriebsausschuss automatisch auf Grund des Gesetzes. Es ist somit keine Wahl und kein Beschluss erforderlich.
Notwendig ist jedoch die Konstituierung des Betriebsausschusses. Die Konstituierung ist die Einberufung und Abwicklung der konstituierenden Sitzung, in der der Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt wird. Wird die Konstituierung unterlassen, so ist der Betriebsausschuss handlungsunfähig.
Die Einberufung erfolgt gemeinsam durch die Vorsitzenden der beiden BR. Hat ein Vorsitzender den anderen Vorsitzenden zur Vornahme der gemeinsamen Einberufung schriftlich aufgefordert und kommt es innerhalb von 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt zu keiner Einigung über die gemeinsame Einberufung, so kann ein Vorsitzender a...