Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 7717. Autonome Geschäftsordnung und Vertretung nach außen
17.1. Autonome Geschäftsordnung
Der BR kann mit Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen (§ 70 ArbVG, § 19 BR-GO). Eine solche Geschäftsordnung kann insbesondere folgende Angelegenheiten regeln:
die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen nach § 64 Abs 3 und 4 ArbVG (siehe 16.),
die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlussfassung zukommt,
die Festlegung nach Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen,
die Zahl der Stellvertreter des Vorsitzenden des BR und die Reihenfolge der Stellvertretung und
die Festlegung strenger Erfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse des BR.
Die Aufzählung typischer Regelungsinhalte im § 70 ArbVG und im § 19 Abs 2 BR-GO sind nicht abschließend.
Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anfertigen zu lassen (§ 19 Abs 4 BR-GO).
Die Geltung einer autonomen Geschäftsordnung endet mit der Tätigkeitsdauer des BR, der sie beschlossen hat.
17.2. Vertretung nach außen
Vertreter des BR gegenüber dem Betriebsinhaber und nach auß...