Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 7315. Beschlüsse des BR
15.1. Beschlussfähigkeit
Beschlüsse des BR können im Rahmen einer Sitzung oder telefonisch oder in anderer vergleichbarer Form erfolgen (zB per E-Mail). Die Beschlussfassung ohne Sitzung ist nur zulässig, wenn kein Mitglied des BR diesem Verfahren widerspricht. Der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung zu sorgen (§ 68 Abs 4 ArbVG).
Neben der ordnungsgemäßen Einberufung einer BR-Sitzung (bei Beschlussfassung im Rahmen einer Sitzung) sind weiters folgende Voraussetzungen für eine gültige Beschlussfassung zu beachten:
die Teilnahme von mindestens der Hälfte der BR-Mitglieder (§ 68 Abs 1 ArbVG) und
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 68 Abs 2 ArbVG; Details und Ausnahmen siehe 15.2.).
15.2. Mehrheitserfordernisse
BR-Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Meinung des Vorsitzenden ausschlaggebend ist (Dirimierungsrecht nach § 68 Abs 2 ArbVG). Umfasst der BR nur 2 Mitglieder, so müssen beide bei der Beschlussfassung teilnehmen und den Antrag befürworten.
Eine qualifizierte Mehrheit ist für einen gültigen Beschluss in folgenden Fällen erforderlich:
Zustimmung des BR zur beabsichtigten Kündigung oder ausgesprochenen Entlassung eines AN (Erfordernis der Mehrheit von 2/3 der abgegeben...