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Thomas Rauch

Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-1473-1

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Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag (1. Auflage)

S. 7114. Sitzungen des BR

14.1. Einberufung

Die Sitzungen des BR sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter (bzw den Stellvertretern in der gewählten Reihenfolge) mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten (ordentliche Sitzung; § 67 Abs 1 ArbVG, § 14 BR-GO). Kommt der Vorsitzende bzw der jeweils zuständige Stellvertreter seiner Verpflichtung zur Einberufung einer BR-Sitzung nicht nach, so hat das Gericht die Sitzung anzuordnen, wenn dies von einem Drittel der BR-Mitglieder, mindestens jedoch von 2 Mitgliedern, verlangt wird (§ 67 Abs 3 ArbVG, § 14 Abs 3 BR-GO). Diesfalls beruft das Gericht die Sitzung ein und bestimmt dabei den Tag und die Uhrzeit des Beginns der Sitzung (). Das Gesetz sieht keine bestimmte Form der Einberufung vor. Daher wäre etwa auch eine telefonische Bekanntgabe zulässig. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben (§ 14 Abs 4 BR-GO).

Die Mitglieder des BR sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung ist dies dem Vorsitzenden mitzuteilen, der das vorgesehene Ersatzmitglied zur Sitzung zu laden hat.

Die Einberufung der Sitzung hat spätestens einen Tag vor der Sitzung zu erfolgen ()...

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