Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
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S. 589. Betriebsübergang und Arbeitsverfassung
9.1. Allgemeines
Nach der Betriebsübergangs-Richtlinie 2001/23/EG (früher Richtlinie 77/187/EWG) haben die Mitgliedstaaten die Übernehmer eines Betriebes zur Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse zu verpflichten. In Umsetzung dieser RL trat am in Österreich das AVRAG in Kraft. Dieses sieht in den § 3 ff vor, dass der Übernehmer in die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges (Teilbetriebsüberganges) bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt (Eintrittsautomatik). Betriebsübergangsbedingte Kündigungen sind rechtsunwirksam (zum Betriebsübergang iSd AVRAG siehe Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber18, Kap 36).
Das ArbVG (§§ 62 b ff) enthält Bestimmungen zu den Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs auf den BR, BV (§ 31 ArbVG) und den BR-Fonds (§ 74 Abs 11 ArbVG, § 18a BR-Fonds-VO).
9.2. Rechtsfolgen des Betriebsübergangs auf den BR
9.2.1. Wechsel des Betriebsinhabers und rechtliche Verselbständigung eines Betriebsteils
Der Wechsel des Betriebsinhabers hat keine Auswirkungen auf den BR.
Wird ein Betriebsteil mit mindestens 5 aktiv wahlberechtigten AN (siehe 4.2.) rechtlich verselbständigt, so bleibt der BR für diesen verselbständigten Teil bis zur Neuwahl eines BR in diesem Teil, längstens aber bis z...