Arbeitgeber und Betriebsrat im betrieblichen Alltag
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 82. Arbeitnehmer iSd ArbVG
2.1. Allgemeines
Die Wahl eines BR setzt einen Betrieb iSd § 34 ArbVG (siehe 1.) und 5 AN nach § 36 ArbVG voraus. Ausgangspunkt des § 36 ArbVG ist der weisungsabhängige AN, welcher in den Betrieb integriert ist. Freie AN oder Werkvertragsnehmer sind daher im Arbeitsverfassungsrecht nicht als AN anzusehen. AN gemäß § 36 ArbVG sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge nach § 1 BAG und der Heimarbeiter nach den § 1 bis 4 HeimAG ohne Unterschied des Alters. Es kommt somit auf das für das aktive Wahlrecht erforderliche Alter von 18 Jahren für die Anwendung des ArbVG nicht an (nach § 2 KJBG dürfen jedoch Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres nur in Ausnahmefällen beschäftigt werden).
Für den Begriff des „AN“ nach § 36 ArbVG ist die Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages in persönlicher Abhängigkeit erforderlich. Die persönliche Abhängigkeit ist anzunehmen, wenn der Beschäftigte bezüglich Arbeitszeit, Arbeitseinteilung, Arbeitsort, Integration in den Betrieb und Betriebsordnung den Weisungen des AG unterstellt ist. Es ist somit von einem weitgehenden Ausschluss der Bestimmungsfreiheit über die eigene Person auszugehen (