Das Änderungs- und Widerrufsrecht im Privatstiftungsgesetz
1. Aufl. 2018
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S. 2849. Zusammenfassung in Thesenform
Das Änderungs- und Widerrufsrecht nach §§ 33 f PSG haben – als idR tauglichstes Instrument, dem Stifter iZm „seiner“ PS eine eigentümerähnliche Position einzuräumen – eine hohe Relevanz für die Stiftungspraxis, die sich auch in der weiten Verbreitung zeigt. Daraus resultiert die, anhand einer rechtshistorischen ebenso wie einer rechtsvergleichenden Betrachtung deutlich werdende Fruktifizierung der Gestaltungsrechte als zweite Schiene (neben steuerlichen Vergünstigungen) zur Steigerung der Attraktivität und damit Wettbewerbsfähigkeit des Stiftungsstandorts Österreich.
Gangbare Alternativen, um einerseits dem im Fokus des PSG stehenden (perpetuierten oder aktualisierten) Stifterwillen und der Stifterautonomie effektiv zum Durchbruch zu verhelfen und andererseits die Attraktivität der österreichischen PS zu erhöhen, finden sich grds weder im liechtensteinischen oder schweizerischen Recht, noch jenem der EU. Der österreichische Gesetzgeber zeigt diese vielmehr selbst durch § 33 Abs 3 und 4, § 42 Z 2 S 2 PSGNov 2017 idFd ME und im Zuge der Novellierung des BStFG 2015 auf. Insb im Hinblick auf §§ 4, 11 und 27 BStFG sind Änderungs- und Widerrufsrechte dort übertragbar und...