Das Änderungs- und Widerrufsrecht im Privatstiftungsgesetz
1. Aufl. 2018
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S. 2658. Substiftungen
8.1. Allgemeines zur Substiftungserrichtung
Substiftungserrichtung bedeutet die Errichtung einer PS unter Beteiligung zmd einer „Haupt- oder Mutterstiftung“ als Stifterin, alleine oder zusammen mit anderen natürlichen oder juristischen Personen. Auch hierbei gilt mE, dass nicht jeder Stifter zwingend zum Stiftungsvermögen beizutragen hat.
Aus dem irreführenden Terminus kann nicht unbedingt auf ein Über- oder Unterordnungsverhältnis zwischen Haupt- und Substiftung geschlossen werden, weil eine PS eigentümerlos ist. IwS kann ein Unterordnungsverhältnis der Substiftung aber bejaht werden, wenn sie in zeitlicher Hinsicht als „Nachfolgestiftung“ konzipiert ist. Ebenso ist dies der Fall, wenn die Haupt- an der Substiftung aufgrund eines Änderungs- und/oder Widerrufsrechts ein „verlängertes Eigentümerinteresse“ besitzt. Hat die Hauptstiftung aber keine entsprechende eigentümerähnliche Stellung in Bezug auf die Substiftung, ist zu berücksichtigen, dass die Vermögenszuwendung an eine Substiftung als endgültiger Vermögenstransfer aus der Stiftungssubstanz zu qualifizieren ist und keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil für die Hauptstiftung in sich birgt.
S. 266Die Substiftungse...