Das Änderungs- und Widerrufsrecht im Privatstiftungsgesetz
1. Aufl. 2018
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S. 2557. PS von Todes wegen und erbrechtliche Aspekte der PS inter vivos
7.1. Die PS von Todes wegen
Neben der PS inter vivos ist als lex specialis in insb § 8 PSG auch die PS von Todes wegen geregelt. Das PSG nennt in den § 3 Abs 1, §§ 8 und 39 Abs 1 explizit die PS von Todes wegen und versteht darunter die durch eine natürliche Person als Stifter (§ 3 Abs 1 PSG) durch eine Stiftungserklärung errichtete PS, die erst nach dem Tod des Stifters entsteht, nur von Todes wegen Vermögenswidmungen erhalten soll und daher sowohl den formellen Erfordernissen einer letztwilligen Verfügung als auch eines Notariatsaktes entsprechen muss (§ 8 Abs 1 iVm § 39 Abs 1 PSG). In der letztwilligen Verfügung werden die Verteilung des erblasserischen Vermögens an die PS als Erbin oder Legatarin und das auf Schaffung einer PS gerichtete organisationsrechtliche Rechtsgeschäft vereint. Dadurch, dass die PS von Todes wegen als Erbin oder Legatarin eingesetzt wird, kann sie die Ansprüche Pflichtteilsberechtigter gleichsam außerhalb des Erbrechts nicht mindern. Dies gilt auch für die Konstellation, dass einer existenten PS Vermögen von Todes wegen zugewandt wird. Pflichtteilsrechtliche Probleme stellen sich daher insb bei Zuwendungen unter Leb...