Das Änderungs- und Widerrufsrecht im Privatstiftungsgesetz
1. Aufl. 2018
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S. 565. Rechtliche Natur und Grundlagen des Änderungs- und Widerrufsrechts
5.1. Entstehung
Im Stadium vor Eintragung der PS im FB sind Änderungs- und Widerrufsrechte gem § 3 Abs 2 Fall 1 PSG als dem Stifter ex lege zustehende Rechte zu qualifizieren. Den Zeitpunkt ihres Entstehens definiert das PSG zwar nicht; sie werden aber naturgemäß ehestens mit Errichtung des Gestaltungsgegenstands, dh der Stiftungserklärung entstehen können. Nach den GMat zu § 7 Abs 1 PSG wird die PS durch Errichtung der den obligatorischen Mindestinhalt nach § 9 Abs 1 PSG umfassenden Stiftungserklärung in Notariatsaktsform gem § 39 Abs 1 PSG errichtet, womit grds auch der Zeitpunkt des Entstehens der Gestaltungsrechte festzusetzen ist. Präzisierend ist mE aber festzuhalten, dass sich § 33 Abs 1 PSG auf die errichtete Stiftungserklärung als Gestaltungsgegenstand, nicht aber auf eine errichtete, geschweige denn „in Vollzug gesetzte“, dh bereits am Rechtsverkehr teilnehmende (Vor-)Stiftung bezieht. Auch bei aufschiebend bedingten Errichtungen von PS (zB bei PS von Todes wegen) ist demnach davon auszugehen, dass Änderungs- und Widerrufsrechte bereits vor dem jeweiligen Anlassfall (idR dem Tod des Stifters) mit Errichtung der Stiftungserklärung entstanden sind.
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