Das Änderungs- und Widerrufsrecht im Privatstiftungsgesetz
1. Aufl. 2018
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S. 304. Korrelation zwischen Stifter und Stiftung
4.1. Zivil- und abgabenrechtliches Trennungsprinzip
Bei juristischen Personen sind entsprechend dem aus § 26 ABGB deduzierten Trennungsprinzip die Gesellschafter von der Gesellschaft als Rechtssubjekt zu trennen und zwischen den Rechten und Pflichten der juristischen Person einerseits sowie jenen der Gesellschafter, Mitglieder oder Eigentümer andererseits zu differenzieren. Daraus resultiert weiters, dass grds auch die Vermögenskreise getrennt werden und Gläubiger der juristischen Person im Wesentlichen nur auf deren Vermögen zugreifen können, nicht aber jenes der Mitglieder (s bspw § 48 AktG, § 61 Abs 2 GmbHG, § 23 VerG). Dadurch wird va auch für die Organe der juristischen Person die Option eröffnet, zu wirtschaften, ohne hierfür – abgesehen von den Ausnahmefällen des Haftungsdurchgriffes – persönlich zu haften.
Die hA interpretiert § 26 ABGB nicht streng nach dem Wortlaut, sodass darunter nicht nur „Personenmehrheiten“, sondern auch „Sachgesamtheiten“, dh Vermögen mit bestimmter Zweckwidmung, subsumiert werden. Die PS stellt eine solche Vermögensmasse dar, weil sie über keine Eigentümer, Mitglieder oder Gesellschafter verfügt; auch die Stifterstellung ist von Teilhaber- oder Beteiligtenst...